Eifelverein Mayen e.V.
S a t z u n g
Änderung vom 19.3.2016
§ 1 Name und Sitz
Die am 4.8.1888 gegründete Ortsgruppe Mayen des Eifelvereins e. V. (Hauptverein, mit Sitz in Düren) führt den Namen „Eifelverein Mayen e.V."
Sie hat ihren Sitz in Mayen. Sie ist im Vereinsregister beim AG Koblenz unter Nr. VR 10503 eingetragen.
Die Mitglieder der Ortsgruppe sind zugleich Mitglieder des Eifelvereins e.V. (Hauptverein, mit Sitz in Düren), siehe dessen Satzung § 5.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt und verwirklicht auf der Ebene der Ortsgruppe folgende gemeinnützige Zwecke:
a) Förderung des Sports und des Gesundheitswesens durch kleinere und größere, auch mehrtägige Wanderungen.
b) Förderung des Heimatgedankens durch geschichtliche und kulturhistorische Führungen innerhalb und außerhalb von Wanderungen, heimatliche Informationen durch kostenlose Bereitstellung der Zeitschrift „Die Eifel", Markierung von Wanderwegen, insbesondere der Hauptwanderwege des Eifelvereins.
2. Als Mitglied des Hauptvereins unterstützt die Ortsgruppe dessen satzungsgemäß festgelegten gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch Wahrnehmung ihrer Mitgliedsrechte und Teilnahme an überörtlichen Veranstaltungen. Damit dienen sie zugleich den o.a. Zielen der Ortsgruppe.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Ortsgruppe sind:
Vollmitglieder (mit Bezug der Zeitschrift „Die Eifel")
Familienmitglieder (Partner muss Vollmitglied sein)
Jugendliche (unter 27 Jahren)
Fördernde Mitglieder (z.B. natürliche Personen, Gesellschaften) Ehrenmitglieder
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand bis spätestens 30. September des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen. Gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
3. Ausgeschlossen können Mitglieder werden, wenn sie
- gegen Zwecke und Ziele der Ortsgruppe gröblich verstoßen
- das Ansehen oder die Belange der Ortsgruppe schwer schädigen
- den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Vorstand und bei Erfolglosigkeit bei der Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand erfolgen.
§ 5 Beiträge
1. Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes unter Berücksichtigung des an den Hauptverein abzuführenden Anteils fest. Dabei können für die unterschiedlichen Gruppen von Mitgliedern (s. § 4) unterschiedliche Beträge festgesetzt werden.
2. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens Ende Januar des laufenden Jahres zu entrichten. Es ist stets der volle Jahresbeitrag zu zahlen, auch bei Ein- oder Austritt im Laufe des Jahres. Er soll möglichst per Einzugsermächtigung oder Überweisung beglichen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1.April, durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder bei Verhinderung durch seinen/ihre Vertreter/in einzuberufen.
Die Einladung hierzu erfolgt mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Mayen.
Mitglieder, die außerhalb des Verbreitungsgebietes dieses Mitteilungsblattes wohnen (Auswärtige), müssen einzeln schriftlich eingeladen werden.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Ja- und Nein- Stimmen), soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Gegenstand der Beschlussfassung sind die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte. Über andere Angelegenheiten (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Vereinsauflösung) wird beraten und Beschluss gefasst, wenn sich zuvor zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die entsprechende Ergänzung der Tagesordnung ausgesprochen haben.
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Entscheidungen über Grundstücksangelegenheiten,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes für 4 Jahre (nach Ablauf der Amtsperiode Weiterführung der Geschäfte bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes),
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen für ebenfalls 4 Jahre,
- Abwahl eines Vorstandsmitgliedes, jedoch nur bei grober Pflichtverletzung und mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Ja- und Nein- Stimmen.
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Über die Mitgliederversammlungen werden Niederschriften gefertigt. Diese sind vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen/deren Vertreter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
Dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Kassenwart/in,
dem/der Schriftführer/in.
Er kann ergänzt werden durch Fachwarte/Fachwartinnen (z.B. für Wandern, Wegewesen, Kultur, Medien, Presse) und bis zu 4 Beisitzern/Beisitzerinnen.
2. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt, auch wenn die Amtszeit abgelaufen ist.
Verstirbt ein Vorstandsmitglied oder erklärt es innerhalb der Wahlperiode seinen Rücktritt, wird seine Funktion entweder durch den/die Stellvertreter/in oder durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur Wahl eines Nachfolgers bei der nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen.
3. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 II BGB. Jeder/Jede ist allein handlungsbefugt, im Innenverhältnis der/die stellvertretende Vorsitzende, jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden.
4. Die Übertragung mehrerer Funktionen auf eine Person ist zulässig, ausgenommen die Funktion des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des/der Kassenwart/s/in.
5. Der Vorstand tritt bei Bedarf und auf Einladung des/der Vorsitzenden oder bei Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Die Einladung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt, die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.
7. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
- Festlegung von Ort und Zeit der Mitgliederversammlung.
- Vorbereitung von überörtlichen Veranstaltungen in Mayen,
- Genehmigung von Ausgaben, ausgenommen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben,
- Vorschlagsrecht für Ehrenmitgliedschaft und andere Ehrungen,
- Vorschlag an die Mitgliederversammlung auf Ausschluss eines Mitgliedes,
- sonstige wichtige Entscheidungen im Vereinsleben, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 9 Wanderjugend
Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart/eine Jugendwartin, der/die dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung eine Jugendordnung erlassen.
§ 10 Geschäftsjahr, Buchführung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend in einer Buchführung festzuhalten und zum Jahresende zusammenzustellen.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Ja- und Nein- Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung der Ortsgruppe
Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer allein zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel der von den anwesenden stimmberichtigten Mitgliedern abgegebenen gültigen Ja- und Nein- Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Hierfür ist ein Liquidator zu bestellen.
Das Vermögen fällt an den Geschichts- & Altertumsverein für Mayen und Umgebung e.V.
zur ausschließlichen Verwendung für seine gemeinnützigen Zwecke.
Besteht der Empfänger zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung nicht mehr oder ist nicht mehr als gemeinnützig anerkannt, geht das Vereinsvermögen auf die Stadt Mayen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke über.
Mayen, den 19.3.2016
gez. gez.
Joachim Rogalski (Vorsitzender) Monika Reis (Schriftführerin)